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Förderbedingungen - Pinguine watscheln auf einen Notenständer zu Förderbedingungen - Pinguine watscheln auf einen Notenständer zu

Förderbedingungen

Die nachfolgenden Förderbedingungen gelten für alle von der Ernst von Siemens Musikstiftung (Stiftung) geförderten Projekte oder Institutionen (Leistungsempfänger). Mit Einreichung des Förderantrages erklären Sie sich mit den nachfolgend dem Grundsatze nach formulierten Beding­ungen und Modalitäten der Stiftung einverstanden. Der Fördervertrag konkretisiert einerseits die nachfolgenden Förderbedingungen und -modalitäten und kann andererseits weitere Bedingungen und Modalitäten vorsehen. Der abgeschlossene Fördervertrag geht den vorliegenden Allgemeinen Förderbedingungen vor.
 

1. Zweckgebundenheit der Förderbeträge

Der zugesprochene Förderbetrag ist zweckgebunden. Der Leistungsem­pfänger verpflichtet sich, diesen Förderbetrag ausschließlich für das bewilligte Projekt bzw. Teilprojekt gemäß der eingereichten Projektbe­schreibung des Gesamtprojekts (inkl. Kosten- und Finanzierungsplan) zu verwenden.

2. Projektänderungen

Bei sämtlichen Änderungen des Projekts bzw. des Gesamtprojekts kann die Förderung nur weiterbestehen, wenn die Stiftung diesen Änder­ungen schriftlich zustimmt. Ein Anspruch auf Zustimmung der Stiftung besteht nicht. Daher ist die Stiftung umgehend über geplante Änder­ungen (inhaltliche Änderungen, Terminverschiebungen, Änderung von Beteiligten, Änderungen im Kosten- und Finanzierungsplan etc.) zu informieren. Bei nicht bewilligten Änderungen verfällt der Anspruch auf Förderbeträge und bereits ausbezahlte Förderbeträge sind zurückzu­erstatten.

3. Rückerstattungspflicht und Rückforderungsrecht

Bei Nichtdurchführung des Projekts ist die Stiftung unverzüglich schriftlich über den Grund zu informieren. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, bereits überwiesene Gelder bei Nichtdurchführung unauf­gefordert der Stiftung zurückzuerstatten. Die Stiftung ist berechtigt bei Vertragsver­letzungen, insbesondere bei Nichtdurchführung, fehlender Berichterstattung oder nicht bewilligten Projektänderungen bereits ausbezahlte Gelder vom Leistungsempfänger zurückzufordern und zugesprochene Förderbeträge nicht auszubezahlen.

4. Auszahlung der Förderbeträge

Der Leistungsempfänger akzeptiert, dass die Förderung in Teilzahlungen ausbezahlt wird.  Grundsätzlich werden 80% der Förderbeträge 30 Tage nach der Stiftungsratssitzung der Stiftung Mitte des Jahres fällig. Die restlichen 20% werden nach Prüfung des Projektberichts bezahlt. Eine schriftliche Zahlungseingangsbestätigung hat gemäß den Vorgaben der Stiftung zu erfolgen.

5. Abschlussbericht und Verwendungsnachweis

Der Leistungsempfänger reicht nach den Vorgaben der Stiftung unaufgefordert nach Abschluss des Projekts einen schriftlichen Bericht (inkl. tabellarischen Verwendungsnachweis) über das Projekt ein. Bei längerfristigen Projekten sind unter anderem halbjährlich schriftliche Zwischenberichte über den Stand des Projektes, jährlich ein tabellarischer Verwendungsnachweis sowie ein Abschlussbericht nach den Vorgaben der Stiftung einzureichen.

6. Hinweis auf die Förderung

Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, in allen projektbezogenen Medien (Printmedien, elektronische Medien, etc.) nach den Vorgaben der Stiftung auf die Förderung durch die Ernst von Siemens Musikstiftung hinzuweisen und sicherzustellen, dass auch seine Kooperationspartner in ihren projektbezogenen Medien auf die Förderung der Stiftung hinweisen. Grundsätzlich muss aus der Nennung der Stiftung und der Platzierung des Logos klar ersichtlich sein, welches Projekt bzw. Teilprojekt unterstützt wird. Die Nennung auf einer allgemeinen Sponsoren- oder Logoseite ist nicht ausreichend. Alle projektbezogenen Medien sind vorab durch die Stiftung freizugeben.

Nennung bei allgemeinen Projektunterstützungen:   

  „Mit freundlicher Unterstützung der [Logo]“

Nennung vollständig unterstützter Kompositionsaufträge:

  • In projektbezogenen Medien: „Kompositionsauftrag von (Name der Institution des Leistungsempfängers), finanziert durch die [Logo der Stiftung].“
  • In Partituren: Kompositionsauftrag von (Name der Institution des Leistungsempfängers), finanziert durch die Ernst von Siemens Musikstiftung.“

Nennung anteilig unterstützter Kompositionsaufträge:

  • In projektbezogenen Medien: „Kompositionsauftrag von (Name der Institution des Leistungsempfängers), gefördert durch die [Logo der Stiftung].“
  • In Partituren: Kompositionsauftrag von (Name der Institution des Leistungsempfängers), gefördert durch die Ernst von Siemens Musikstiftung.“

Bei der anteiligen und vollständigen Unterstützung von Kompositions­aufträgen ist der Leistungsempfänger verpflichtet, ein von den Kompo­nisten unterschiebenes Dokument zur Nennung der Unterstützung in der Partitur mit dem unterschriebenen Vertragsexemplar an die Stiftung zurückzusenden.

7. Veröffentlichungsrechte der Stiftung

Der Leistungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die Stiftung das Projekt und die Institution in ihren Medien (Publikationen, Internet) öffentlich bekannt macht. Hierfür stellt der Leistungsemp­fänger der Stiftung entsprechendes Bildmaterial zur Verfügung.

8. Steuern und Abgaben

Sämtliche mit einem Projekt zusammenhängenden Steuern und Abgaben sind vom Leistungsempfänger zu tragen.

 

Stand: Januar 2017